Stand: 10.10.2020
S a t z u n g
des Katholischen Blindenwerkes Ost e. V.
Aktualisierte Fassung mit eingearbeiteten Satzungsänderungen
§ 1 Name und Sitz der Vereinigung
Die Vereinigung trägt den Namen
“Katholisches Blindenwerk Ost e. V.”
Sie umfasst die Gebiete des Erzbistums Berlin, sowie der Bistümer Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz und Magdeburg. Sie hat ihren Sitz in Magdeburg und ist im Amtsgericht Stendal unter der Nummer VR 10798 in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck der Vereinigung
Das Katholische Blindenwerk Ost e. V. setzt sich auf Grundlage des römisch-katholischen Bekenntnisses für die Belange der katholischen Blinden, Taubblinden, hochgradig Sehbehinderten und mehrfach behinderten Blinden in den in § 1 genannten Bistümern ein. Wer sehbehindert ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs IX.
Der Vereinigung obliegt insbesondere:
I Gebetsapostolat
II religiöse Bildungsarbeit
III Eingliederung von Menschen mit Sehbehinderung in das Leben der Pfarrgemeinden
IV Vorbereitung und Mitgestaltung von Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen für Menschen mit Sehbehinderung
V Probleme von Menschen mit Sehbehinderung den Sehenden bewusst machen und um Verständnis für deren Anliegen werben
VI Durchführung von Beratungen in “Lebenspraktischen Fertigkeiten”
VII Zusammenarbeit mit dem Deutschen Katholischen Blindenwerk und den internationalen Blindenvereinigungen, sowie mit kirchlichen und staatlichen Einrichtungen und Dienststellen
VIII Pflege freundschaftlicher Verbindungen zu Vereinigungen mit ähnlicher Zielsetzung in anderen christlichen Kirchen und zu den Verbänden der Blindenselbsthilfe
§ 3 Mittelverwendung
Das Kath. Blindenwerk Ost e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
I Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die gewillt ist, die Tätigkeit des Katholischen Blindenwerkes Ost e. V. zu fördern. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch schriftliche Mitteilung. Der Antragsteller* kann gegen eine Ablehnung, die schriftlich zu begründen ist, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des ablehnenden Bescheides beim Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
II Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung dieser Satzung.
III Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die unmittelbar wirksam wird, oder durch Ausschluss.
IV Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grunde ausgeschlossen werden. Ihm ist unter Setzung einer angemessenen Frist eine Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Gegen die Ausschließung durch den Vorstand kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Bescheids Einspruch beim Vorstand erhoben werden, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
* Die männlichen Formen in diesem Satzungstext bezeichnen zugleich die weiblichen und diversen Formen.
§ 5 Organe und Einrichtungen
I Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
II Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
I Die Mitgliederversammlung findet in der Regel alle 2 Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
II Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden in Textform mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und von ihm oder seinem Stellvertreter geleitet. Über ihren Verlauf ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse enthält und vom Leiter der Versammlung und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
III Die Mitgliederversammlung bestimmt die Größe des Vorstandes (§ 7), wählt den Vorstand und die seiner Größe entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern, nimmt seinen Tätigkeitsbericht und die von einem Buchprüfer geprüfte Jahresrechnung entgegen, beschließt die Entlastung des Vorstandes und Satzungsänderungen. Sie fasst Beschlüsse und gibt Empfehlungen, welche der weiteren Tätigkeit unter Berücksichtigung haushaltsmäßiger Gesichtspunkte dienen.
IV Bei Beschlussfassungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen zählen nicht. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied zu Beginn der Versammlung fordert und diese durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Zustimmung erhält. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen bzw. in die Tagesordnung aufzunehmen.
§ 7 Der Vorstand
I Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen und dem geistlichen Beirat. Er kann bei Bedarf zwei weitere Vereinsmitglieder hinzuberufen.
II Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei der Wahl sollen die Bistümer angemessen berücksichtigt werden. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Ersatzmitglieder treten entsprechend dem Abstimmungsergebnis bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes für die restliche Amtszeit an diese Stelle.
III Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den 1. und 2. Vorsitzenden, die blind oder hochgradig sehbehindert sein müssen, wobei der Geistliche Beirat nicht wählbar ist. Der 1. oder 2. Vorsitzende können vom Vorstand mit absoluter Stimmenmehrheit aus wichtigem Grund abberufen werden. Zugewählte Mitglieder können nicht 1. oder 2. Vorsitzender werden. Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils berechtigt, den Verein nach außen allein zu vertreten. Sie erfüllen die ihnen von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand übertragenen Aufgaben ehrenamtlich. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes.
IV Der Vorstand erfüllt die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw., wenn dieser nicht anwesend ist, der 2. Vorsitzende. Beschlussfähig ist die Vorstandssitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist durch den Sitzungsleiter und ein weiteres Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
V Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind, insbesondere die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 8 Geschäftsführer
Der Vorstand bestellt nach haushaltsmäßigen Voraussetzungen einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist für die Erledigung der Verwaltungsaufgaben und die Aufträge des Vorsitzenden zuständig. Er ist verpflichtet, an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
I Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
II Ausführung und Kontrolle der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Aufgaben für einen ordentlichen Geschäftsablauf
III Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes Vorlage der Jahresplanung
IV Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
V Pflege der Mitgliederstatistik
§ 9 Geistlicher Beirat
Der Vorstand sucht innerhalb der fünf (Erz-)Bistümer nach einer geeigneten Person als Geistlichen Beirat, die von ihrem Ortsbischof gegenüber dem Katholischen Blindenwerk Ost e. V. bestätigt werden muss.
§ 10 Finanzierung der Arbeit
Die erforderlichen Mittel für die Finanzierung der Arbeit des Katholischen Blindenwerkes Ost e. V. werden aufgebracht durch:
I Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse
II Zuwendungen kirchlicher und anderer Stellen
III Spenden
IV Erträge des Vermögens
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
§ 11 Gruppen in den Bistümern
Die im Gebiet eines Bistums wohnenden Mitglieder können mit Zustimmung des Vorstandes eine regionale Gruppe des Katholischen Blindenwerkes Ost e. V. unter Nennung des Ortes gründen. Die Gruppenarbeit in den Diözesen kann nach haushaltsmäßigen Voraussetzungen gefördert werden.
§ 12 Bischöfliches Aufsichtsrecht
I Das bischöfliche Aufsichtsrecht nimmt der Bischof des Bistums Magdeburg wahr. Die Jahresabrechnungen, die Jahresberichte , die Haushaltsplanabrechnungen sowie die Planungsvorgaben mit einzelnen Projekten werden beim Bistum Magdeburg eingereicht.
II Der zuständige Bischof bestätigt insbesondere Beschlüsse über:
1. Satzungsänderungen
2. Auflösung des Vereins
§ 13 Satzungsänderung, Auflösung, Schlussbestimmung
I Jede Änderung dieser Satzung bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
II Für die Änderung des Zweckes der Vereinigung ist die Zustimmung von 4/5 aller Mitglieder, die auch schriftlich erteilt werden kann, notwendig. Die Zustimmung des zuständigen Bischofs ist einzuholen.
III Das Katholische Blindenwerk Ost e. V. kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der Mitglieder aufgelöst werden. Die Zustimmung kann auch schriftlich erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen den in § 1 dieser Satzung genannten (Erz-)Bistümern zu gleichen Teilen zu, die es im Sinne des bisherigen Zweckes der Vereinigung für katholische Menschen mit Sehbehinderung zu verwenden haben. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vorstand im Sinne von § 26 BGB als Liquidator berufen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung oder im Umlaufbeschluss über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Zustimmung des zuständigen Bischofs ist einzuholen.
Die Satzung vom 31. 08. 1991, sowie die Änderung vom 31.03. 1999 ist mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.10.2020, wie aus der vorliegenden Satzung ersichtlich, geändert worden.